Zum Inhalt springen

Inbetriebnahmeprotokoll Wärmepumpe – Excel-Vorlage kostenlos herunterladen

Protokoll für die Inbetriebnahme einer Wärmepumpe: sieben Abschnitte von den Anlagendaten laut Typenschild bis zu den Unterschriften, mit Auswahlfeldern für die Prüfpunkte und einem Hinweisblatt zur Betriebsprüfung nach § 60a GModG.

Kostenlos herunterladen

Inbetriebnahmeprotokoll Wärmepumpe (Excel) — als XLSX-Datei

7 AbschnittePrüfpunkte per AuswahlHinweisblatt § 60aExcel · kostenlos
  • Anlagendaten laut Typenschild, Hydraulik, Elektrik, Einstellungen, Funktionsprüfung, Einweisung und Unterschriften
  • Felder für Fernkontrolle, Wartungsvertrag und Zahl der Wohnungen — davon hängt die Betriebsprüfung nach § 60a ab
  • Hinweisblatt § 60a GModG: geltende Fassung (Stand 23.07.2026) und Neufassung ab 01.01.2027

Kostenlos · Keine Anmeldung

Was steht im Inbetriebnahmeprotokoll?

1. Anlagendaten

Hersteller, Typ, Bauart (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser), Aufstellung, Seriennummern, Kältemittel und Füllmenge laut Typenschild, Nenn-Heizleistung, Betriebsweise

2. Hydraulik

Pufferspeicher, Warmwasserspeicher, Heizkreise, Wärmeübergabe, Vorlauf-Auslegungstemperatur, Anlagendruck, Ausdehnungsgefäß, Spülen und Entlüften, hydraulischer Abgleich

3. Elektrik

Absicherung von Verdichter, Steuerung und Heizstab laut Herstellerangabe, Sperrzeiten bzw. Steuersignal des Netzbetreibers, eigener Zähler

4. Einstellungen

Heizkurve, Raum-Solltemperaturen, Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Warmwasser-Solltemperatur, Pumpeneinstellungen, Bivalenzpunkt

5. Funktionsprüfung

Dichtheit, Probelauf, Umwälzpumpen, Vorlauftemperatur, Warmwasserbereitung, Abtauung, Kondensatablauf, Sicherheitsventil, Rohrdämmung, Fernkontrolle und Wartungsvertrag

6. Einweisung Betreiber

Bedienung des Reglers, Heizkurve und Absenkzeiten, Übergabe der Unterlagen, Hinweis auf Wartung und Betriebsprüfung

7. Unterschriften

Ort, Datum, Fachbetrieb und Betreiber

Die Vorlage ersetzt nicht die Inbetriebnahmeanleitung des Herstellers. Als technische Regel zum Thema gibt es die VDI 4645 „Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb“; Inhalte daraus enthält die Vorlage nicht.

Nach der Inbetriebnahme: Betriebsprüfung nach § 60a

Nach der Inbetriebnahme kann eine Folgepflicht fällig werden — in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten bzw. bei Einspeisung in ein solches Gebäudenetz: § 60a Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher Gebäudeenergiegesetz) verlangt für bestimmte Wärmepumpen eine Betriebsprüfung. Das Gesetz wurde im Juli 2026 geändert — für § 60a gelten deshalb zwei Fassungen.

Geltende Fassung (Stand 23.07.2026)

  • Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein solches Gebäudenetz, eingebaut oder aufgestellt nach dem 31.12.2023
  • Prüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme
  • Nicht für Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen
  • Ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre wiederholen
  • Prüfumfang: neun Punkte nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 bis 9
  • Prüfung durch eine fachkundige Person mit erfolgreicher Schulung zur Überprüfung von Wärmepumpen (§ 60a Abs. 3)

Neufassung ab 01.01.2027

  • Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen werden, in Gebäuden bzw. Gebäudenetzen mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten, wenn die Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser betrieben wird
  • Keine Prüfpflicht bei Fernkontrolle oder bestehendem Wartungsvertrag
  • Sonst spätestens alle fünf Jahre erneut prüfen
  • Prüfumfang: die für Betrieb, Funktion und Effizienz maßgeblichen Einstellungen und Komponenten
  • Prüfung durch eine fachkundige Person; eine Schulung nennt die Neufassung nicht mehr

Fundstellen: § 60a GModG in der Lesefassung von gesetze-im-internet.de (Stand: Art. 4 G v. 23.07.2026 I Nr. 226); Neufassung durch Art. 2 Nr. 23a des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft am 1. Januar 2027 nach Art. 9 Abs. 2. Eine nach der geltenden Fassung fällige Betriebsprüfung ist fristgerecht durchzuführen: Wer eine Wärmepumpe vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GModG). Vor dem Prüftermin den aktuellen Gesetzesstand auf gesetze-im-internet.de prüfen. Fernkontrolle, Wartungsvertrag und die Zahl der Wohnungen hält das Protokoll fest.

Häufige Fragen

Ist das Inbetriebnahmeprotokoll kostenlos?

Ja. Die Excel-Vorlage können Sie kostenlos herunterladen, gegen Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nach dem Absenden steht der Download sofort bereit; Praxis-Tipps per E-Mail bekommen Sie nur, wenn Sie das separat ankreuzen.

Gibt es das Protokoll als PDF?

Die Vorlage ist eine Excel-Datei, die sich am Rechner ausfüllen und auf A4 drucken lässt — ausgedruckt dient sie als Papierprotokoll vor Ort. Prüfpunkte wählen Sie in Excel aus „i. O.“, „n. i. O.“ und „entfällt“.

Ersetzt die Vorlage die Unterlagen des Herstellers?

Nein. Die Inbetriebnahmeanleitung des Herstellers hat Vorrang. Werte wie Kältemittel, Füllmenge oder Absicherung tragen Sie laut Typenschild bzw. Herstellerangabe ein; die Vorlage gibt keine Werte vor.

Wann ist nach der Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung fällig?

Nach § 60a GModG (bisher GEG) in der geltenden Fassung für Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Wohnungen oder Nutzungseinheiten eingebaut oder aufgestellt wurden: nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Ohne Fernkontrolle ist die Prüfung spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Ab 01.01.2027 gilt eine Neufassung: Sie erfasst Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 in einem solchen Gebäude oder Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, wenn sie für Raumwärme und Warmwasser betrieben werden. Die Pflicht entfällt dann bei Fernkontrolle oder bestehendem Wartungsvertrag; sonst ist spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.